Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Hopf Vertriebsgesellschaft mbH, Katharina-Paulus-Str. 8, 65824 Schwalbach mit Unternehmern i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB (d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir der Geltung im Einzelfall zugestimmt haben.

II. Zustandekommen des Vertrages

Alle Angaben in unseren Aufforderungen zur Abgabe von Bestellungen sind freibleibend und unverbindlich; sie erfolgen unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Sowohl über Vertreter als auch direkt an uns erteilte Aufträge (Vertragsangebote) bedürfen der Textform (z.B. E-Mail oder Fax). Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, an das der Besteller vierzehn Tage gebunden ist. Während dieser Frist sind wir berechtigt, die Bestellung anzunehmen oder auch abzulehnen, z.B. wenn die Auskunft über die Bonität eines potentiellen Käufers nicht befriedigend ausfällt. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

III. Mindestbestellwert und Preise

Der Mindestbestellwert beträgt 75,00 Euro.
Sämtliche Preise sind Nettopreise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug gegen Barzahlung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

IV. Umfang der Lieferpflicht

Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der bestellten Ware in der für die gewöhnliche Verwendung geeigneten, üblichen Ausführung und Beschaffenheit. Mehr- und Minderlieferungen bleiben in handelsüblichen Toleranzen vorbehalten, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen zumutbar sind.

V. Zahlung

Vertreter und Beauftragte unseres Unternehmens sind nur mit schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

Die Zahlung ist nach Empfang der Ware und Rechnung sofort fällig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Wenn sich nach Abschluss des Vertrags die Vermögensverhältnisse des Käufers so wesentlich verschlechtern, so dass zu erwarten ist, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen langfristig nicht mehr nachkommen kann, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), sind wir berechtigt, sofort den Rücktritt zu erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Schecks werden nur unter Abzug der banküblichen Einzugs und Diskontspesen und unter üblichem Vorbehalt zahlungshalber angenommen.

Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten bzw. entscheidungsreifen Gegenansprüchen oder mit einer Forderung aus demselben Vertragsverhältnis, die daraus resultiert, dass wir eine vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht oder mangelhaft erfüllt haben.
Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur geltend gemacht werden, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Bei Mängeln unserer Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere nach Ziffer XI. dieser AGB, unberührt.

VI. Verpackung und Versand

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

VII. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der Ware an den Berechtigten auf den Käufer über.

VIII. Lieferung und Lieferfrist

Aufträge ohne Terminangabe werden möglichst rasch ausgeliefert. Falls wir eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, werden wir dies dem Käufer unverzüglich mitteilen. In diesem Fall hat er eine angemessene Nachlieferfrist beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung zu gewähren. Der Käufer kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen.

Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Krieg, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung), unvermeidbarer Rohstoffmangel, Unfälle, unvorhergesehene Transport-, Fabrikations- und Betriebsstörungen und vergleichbare sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn er in solchen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung bei uns schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb angemessener Frist nach Eingang des Mahnschreibens bei uns erfolgt.

IX. Abruf

Für Abrufaufträge gewähren wir, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, eine Frist zur Abnahme von 6 Monaten vom Tage der Bestellung an. Ist die Abnahmefrist abgelaufen, so sind wir wahlweise berechtigt, entweder die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

X. Rücksendungen und Annahmeverzug

Vor der Rücksendung von Waren bitten wir um Information, damit wir die sinnvollste Abwicklung eruieren können.

Rücksendungen, zu denen der Käufer nicht aufgrund von Mängeln, Falschlieferung oder aus anderen Rechtsgründen berechtigt ist, werden von uns nur angenommen, wenn hierfür vorher eine Vereinbarung getroffen wurde.

Nimmt der Käufer zum vereinbarten oder gegebenen Lieferzeitpunkt die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, zur Abnahme eine angemessene Nachfrist zu setzen. Im Falle des Annahmeverzugs können wir Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (wie z.B. Lagerkosten) verlangen. Zur Lagerung sind wir berechtigt, uns einer Spedition zu bedienen. Gefahr und Lasten gehen von dem Zeitpunkt des Endes der gesetzten Nachfrist auf den Käufer über. Verweigert der Käufer auch nach Ablauf der ihm gesetzten Nachfrist die Abnahme oder erklärt er vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, können wir entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


XI. Gewährleistung

Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sollte unsere Ware einen Mangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und fristgerecht gerügt wurde, behalten wir uns vor, nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzsache zu liefern.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume oder unsachgemäße Behandlung entstehen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung bzw. der Einlagerung der Kaufgegenstände.

Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) sowie Schadenersatz verlangen.

XII. Haftung

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich des Nachstehenden nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wir haften auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzungen) nur
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
• für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss für uns vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen darf.
Die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder von uns eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir ggfls. Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Intervention gemäß § 771 ZPO erfolgreich war und die Zwangsvollstreckung der Kosten bei dem die Pfändung betreibenden Dritten vergeblich versucht wurde, haftet der Käufer für uns entstandene Kosten.

Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Bestellung bei uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In derartigen Fällen können wir die Einzugsermächtigung des Käufers widerrufen und verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Eine Be- oder Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets namens und im Auftrag für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Käufer anteilmäßig Miteigentum. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

Der Käufer tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; diese Abtretung nehmen wir schon jetzt an.

Auf Verlangen des Käufers werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

XIV. Textformerfordernis

Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Käufer und uns bedürfen der Textform (z.B. E-Mail oder Fax), es sei denn, wir haben mit dem Käufer nachträglich übereinstimmend eine abweichende Vereinbarung getroffen. Das gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. § 305 b BGB bleibt unberührt. Im Einzelfall abgeänderte Bedingungen gelten nur für den betreffenden Auftrag.

XV. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Alle mit uns geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens; ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(Stand 1/2023)